Dein Seifenkistenverband
Über Uns
Seit mehr als hundert Jahren lassen sie Kinderaugen leuchten – die Seifenkisten! Generationen von jungen Tüftlern haben ihre eigenen kleinen Flitzer gebaut, geschraubt, lackiert und sind damit bei spannenden Rennen an den Start gegangen. Dabei zählt nicht nur der Sieg – das Dabeisein, das gemeinsame Erlebnis und der Spaß stehen im Mittelpunkt. Und doch: Ein Pokal in den Händen zu halten, macht jedes Kind stolz – damals wie heute.
Schon 1948 sorgte der Seifenkistensport in Bayern für Begeisterung. Die Idee, kleine Fahrzeuge ohne Motor zu bauen, stammt ursprünglich aus Deutschland. Das erste Rennen fand bereits 1904 in Oberursel bei Frankfurt am Main statt.
Auch bei uns gehört der Seifenkistensport längst zur Tradition. Viele der heutigen Mamas und Papas standen selbst einmal als Kinder in der heutigen Rookie-Klasse mit klopfendem Herzen am Start. Während die Regeln über all die Jahre nur langsam verändert wurden, haben sich die Kisten selbst stark weiterentwickelt: Glas- und Kohlefaser gehören inzwischen zum Standard der Master-Klasse, und die Fahrzeuge unterscheiden sich heute nur noch in kleinen Details.
2006 kam die Elite-Klasse hinzu – eine tolle Möglichkeit für größere Fahrerinnen und Fahrer, und auch als Elternteil mitzufahren. So wurde aus einem reinen Jugendsport nach und nach eine Sportart für alle Generationen.
2014 folgte die Open-Klasse, die mit ihren wenigen Beschränkungen besonders kreative Bastlerinnen und Bastler anspricht.
Heute ist das Seifenkistenrennen mehr als nur ein Wettbewerb – es ist ein echtes Familienerlebnis. Gemeinsam wird getüftelt, geschraubt, gelacht und mitgefiebert. Man verbringt Zeit an der frischen Luft, lernt neue Menschen kennen, und die Kinder entdecken spielerisch ihr technisches Geschick.
Wann steigst du ein?
Team

Jens Parniske
1.Vorsitzender
Vorstand[at]seifenkistenverband-bayern.de

Felix Haub
2.Vorsitzender
Vorstand[at]seifenkistenverband-bayern.de
Partner
Satzung
Satzung des Seifenkistenverbandes Bayern
Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Formen verzichtet; sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.
§1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Seifenkistenverband Bayern (SK- BY)“ mit Sitz in Siegenburg.
Der Verwaltungssitz ist der Ort des Vorsitzenden.
§2 Zweck des Vereins (nachfolgend Verband genannt)
Der Verband verfolgt die folgenden Zwecke:
a) der Förderung des Seifenkistenrennsports
b) der Organisation von Seifenkistenrennen
c) der Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Bereich der technischen Bildung und des fairen sportlichen Wettkampfs
d) der Unterstützung und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen zur Förderung von Teamarbeit, Nachhaltigkeit und technischem Verständnis durch den Bau und die Nutzung von Seifenkisten
e) der Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen, Vereinen und Organisationen zur Förderung des Sports und der Jugendarbeit
f) Vermittlung von Equipment und Dienstleistungen für die Durchführung von Seifenkistenrennen
g) Vermittlung von Seifenkisteninteressenten an die Mitglieder des Verbandes der Durchführung von Medien- und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, den Seifenkistensport in der Gesellschaft bekannter zu machen
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Verbandes können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
(2) Die Beantragung der Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand des Verbandes gerichtet werden oder online auf dem dafür vorgesehenen Formular. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen muss von dessen gesetzlichem Vertreter unterschrieben sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3) Gegen eine Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
(4) Die Aufnahme in Organe des Verbandes setzt die Mitgliedschaft voraus.
§4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung (juristischen Personen), Tod oder Ausschluss aus dem Verband.
(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung und nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn
a) es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat,
b) es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat,
c) in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Ausschluss aus dem Verband erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen, zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied Einspruch auf der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung einlegen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
(5) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
§5 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen
(2) Zur Stimmabgabe gemäß § 13 sind nur volljährige Mitglieder berechtigt.
(3) Wählbar für Ämter im Verband sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
(4) Alle Mitglieder können an den Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen, sofern sie die jeweiligen Ausschreibungsbestimmungen einhalten. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf Auskunft, Rat und Unterstützung des Verbandes in allen Fragen des Seifenkistensports.
(5) Die Mitglieder haben das Recht, das offizielle Logo des Verbandes zu tragen.
§6 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Verwirklichung seiner Ziele zu unterstützen. Diese Unterstützung soll durch aktive Mitwirkung am Vereins- und Verbandsleben erfolgen
(2) Alle Mitglieder haben sich vorbildlich und fair im Seifenkistensport zu verhalten.
(3) Die am Seifenkistensport teilnehmenden Mitglieder sowie die Veranstalter haben die Bauvorschriften zu befolgen. Darüber hinaus haben die Mitglieder die Regelungen dieser Satzung zu beachten. Schuldhafte Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Regelungen werden durch den Vorstand des Verbandes verfolgt.
§7 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des jeweils gültigen Mitgliedsbeitrages wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
§8 Disziplinarordnung / Disziplinarische Maßnahmen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen ihre Pflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
a) Verwarnungen
b) Verweise
c) Sperren für Sport- und Wettkampfbetrieb
d) Suspendierung von Mitgliedern
(2) Die Entscheidung über die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen trifft die Mitgliederversammlung.
(3) Entsteht dem Verband durch das Verhalten eines Mitglieds ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz dieses Schadens von der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme unberührt.
(4) Der Betroffene kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ordnungsmaßnahme schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Der Vorstand entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beschwerde.
§9 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
(1) die Mitgliederversammlung als oberstes Organ,
(2) der Vorstand (Gemäß §12)
§10 Einberufung, Tagesordnung und Protokoll der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt und soll spätestens bis zum 15. November abgehalten werden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Vorstand dies beschließt, oder
b) mindestens drei verschiedene stimmberechtigte Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen
c) Über den Antrag nach Absatz (2) Buchstabe b entscheidet der Vorstand innerhalb von vier Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags.
d) Kommt der Vorstand dem Antrag nicht innerhalb der Frist nach Absatz (2) Buchstabe c nach, können die antragstellenden Mitglieder die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einberufen.
e) Wird innerhalb eines Kalenderjahres von mindestens drei verschiedenen stimmberechtigten Mitgliedern derselbe Anlass (Zweck und Grund) schriftlich verlangt, ist der Vorstand verpflichtet, die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann als reale Mitgliederversammlung oder virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzsitzung mittels Onlinekonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt dies in der Einladung mit.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter. Die Einberufung muss mindestens 6 (sechs) Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung in Text- oder Schriftform und auf der Internetseite des Verbandes erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung bzw. die Veröffentlichung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben sowie eine Einberufungsmitteilung gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(5) Die virtuelle Mitgliederversammlung wird nach den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe in einem Chat-Raum oder einem anderen geeignetem System durchgeführt, zu dem nur Mitglieder durch Eingabe ihrer Legitimationsdaten und einem nur für die Mitgliederversammlung gültigem Zugangswort Zugang haben. Die Legitimationsdaten werden mit der Einladung mitgeteilt. Das Zugangswort wird spätestens vier Tage vor der virtuellen Mitgliederversammlung an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mailadresse übersendet. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort für die virtuelle Mitgliederversammlung keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten.
(6) Weitere Einzelheiten zur virtuellen Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgelegt.
(7) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied hat das Recht, bis 2 (zwei) Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung Ergänzungen der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungs- und Vereinszweckänderungen sowie Auflösung des Verbandes, schriftlich zu beantragen. Dem Schriftformerfordernis genügt die Einreichung per E-Mail. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge kann der Vorstand der Mitgliederversammlung ebenfalls zur Kenntnis bringen. Über diesen nicht fristgerecht eingereichten Antrag wird sodann von der Mitgliederversammlung abgestimmt, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung dies beschließt. Dies gilt jedoch nicht für Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Verbandes.
(8) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält regelmäßig mindestens folgende Tagesordnungspunkte:
a) Feststellung der Anwesenden und Stimmberechtigten
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Genehmigung des Rechenschaftsberichts des vergangenen Geschäftsjahres
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Wahlen
f) Anträge
g) Verschiedenes
(8) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet.
(9) Wenn für die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung ein Internet-Chat genutzt werden sollte, wird der Vorstand die einzelnen Beiträge der Mitglieder sammeln und die virtuelle Diskussion strukturieren.
(10) Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist bis spätestens 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
§11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Ausschließlich zuständig ist die Mitgliederversammlung hinsichtlich folgender Gegenstände:
a) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des vergangenen Geschäftsjahres
d) Entscheidung über Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen, und Änderungen des Vereinszwecks
e) Entscheidung über eine Zusammenarbeit oder Verbindung des Verbandes mit anderen gleichartigen Organisationen
f) Entscheidung über die Auflösung des Verbandes
g) weitere Aufgaben, die durch diese Satzung oder zwingend durch Gesetz vorgesehen sind
h) Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(2) Keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedürfen Änderung oder Ergänzung der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden. Diese werden nach § 14 Abs. 4 dieser Satzung vom Vorstand umgesetzt.
§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften keine anderen Mehrheiten vorsehen. Eine Online-Beschlussfassung ist möglich. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Verbandes ist unzulässig.
(3) Bei Abstimmungen über Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen, über Vereinszweckänderungen und über die Auflösung des Verbands ist eine Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. § 10 Abs. 2 dieser Satzung bleibt unberührt.
(4) Jedes Mitglied (Verein/Rennstall) hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
a) Das Stimmrecht von Vereinen/Rennställen wird grundsätzlich durch ein bevollmächtigtes Mitglied des Vereins/Rennstalls wahrgenommen
b) Stimmrechtsübertragungen sind möglich, wenn dies dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt worden ist. Ein anwesendes Verbandsmitglied darf das Stimmrecht eines anderen Vereins oder eines Rennstalls mit deren schriftlicher Bevollmächtigung wahrnehmen. Stimmhäufungen sind nicht zulässig.
§13 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
-
-
-
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister
-
-
§14 Wahl des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder zu § 12.1. werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(2) Scheiden Mitglieder des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder für die Ausscheidenden. In diesen Fällen hat der verbleibende Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand zur Aufrechterhaltung des täglichen Geschäfts handlungsbevollmächtigt.
§15 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist allgemein für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind gesetzliche Vertreter des Verbandes gemäß § 26 BGB. Der Vorsitzende und 2. Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.
(3) Der Vorstand hat zudem vor Allem folgende Aufgaben:
a) Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
b) Erstellung eines Rechenschaftsberichts über das vergangene Geschäftsjahr
c) Kommunikation und Geschäftsverkehr mit Behörden und anderen Organisationen
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Bestimmung des Schriftführers der Mitgliederversammlung
f) weitere Aufgaben, die durch diese Satzung oder zwingend durch Gesetz vorgesehen sind
g) Änderung der Satzung, die lediglich die Fassung betreffen, entgegen §10 Abs. 1 d.
h) Erstellung von Berichten über die laufenden Geschäfte und Finanzbericht
i) Unterstützung von Veranstaltern, Vereinen und Rennställen
j) weitere Aufgaben, die durch diese Satzung oder zwingend durch Gesetz vorgesehen sind
(5) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner vorherigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Vereinsmitgliedern aber spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§16 Befreiung des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) befreit.
§17 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf und mindestens einmal jährlich vor der Hauptversammlung statt.
(2) Alle Mitglieder des Vorstandes sind stimmberechtigt und haben jeweils eine Stimme.
(3) Der Vorstand beschließt, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem Entgegenstehen, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Vorstand ist bei Beschlüssen in einer Sitzung beschlussfähig, wenn mindestens 2 (zwei) Mitglieder des Vorstandes anwesend sind und wenn mit einer Frist von zwei Wochen zuvor zur Sitzung eingeladen wurde. Die Tagesordnung muss bei der Einladung zur Sitzung nicht mitgeteilt werden.
§18 Kassenprüfer
(1) Der Verband setzt zwei Kassenprüfer ein.
(2) Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt.
(3) Zu den Aufgaben der Kassenprüfer gehören
a) die Prüfung der Verwaltung der Kasse des Verbandes
b) die Prüfung der ordnungsgemäßen Buchführung und des Jahresabschlusses des Verbandes
c) weitere Aufgaben, die durch Beschluss des Vorstandes, der Mitgliederversammlung, durch diese Satzung oder zwingend durch Gesetz vorgesehen sind.
(4) Die Kassenprüfer sind berechtigt, soweit rechtlich zulässig, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Verbandes und seiner sonstigen Geschäftsbetriebe zu nehmen. Sie sind verpflichtet, den Vorstand und die Mitgliederversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten.
(5) Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung des Schatzmeisters zu beantragen.
(6) Als Kassenprüfer können keine Mitglieder der Organe mit Ausnahme der Mitgliederversammlungen eingesetzt werden.
§19 Geschäftsjahr, Rechenschaftsbericht
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Über das vergangene Geschäftsjahr hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht mit Bilanz vorzulegen. Der Rechenschaftsbericht mit Bilanz ist auf Verlangen von mindestens 2/3 (zwei Drittel) der auf der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenden Mitglieder von einem vereidigten Buchprüfer zu überprüfen und zu beglaubigen.
§20 Wahlen, Abstimmungen und Beschlussfassung
(1) Soweit diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes vorschreiben, gelten für Abstimmungen und Beschlussfassungen die Vorschriften dieses Paragrafen.
(2) Wahlen erfolgen grundsätzlich Offen. Sie müssen jedoch geheim durchgeführt werden, wenn eines der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des beschlussfassenden Organs dies verlangt.
(3) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Keine Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 21 Aufwandsentschädigung und Übernahme von Ämtern
(1) Alle Ämter im Verband sind Ehrenämter
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 26 a) EStG an Mitglieder der Organe des Verbandes durch Beschluss festlegen. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Näheres ist in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Finanzordnung festgelegt.
§22 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Deutsches Seifenkisten Derby e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§23 Datenschutz im Verein
(1) Die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten) erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
(2) Die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Der Verband ist befugt, die erhobenen Daten an seine Vereine/Rennställe weiterzugeben, soweit dies erforderlich ist.
(3) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 EU-DSGVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 EU-DSGVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 EU-DSGVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 EU -DSGVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 EU-DSGVO
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 EU-DSGVO
(4) Den Organen des Verbandes, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.
§24 Schlussbestimmungen
Diese Satzung des Verbands wurde auf der Gründungsversammlung am 25.Oktober 2025 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
§25 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
Seifenkistensport
Seifenkistensport erklärt
Seifenkistensport – Einfach losrollen, gemeinsam erleben!
Seifenkisten? Das klingt nach Kindheit, Abenteuer und einer guten Portion Kreativität – und genau das macht diesen Sport so besonders! Hier trifft Selbermachen auf Geschwindigkeit, Teamgeist und jede Menge Spaß.
Der Seifenkistensport ist viel mehr als nur den Berg hinunterzurollen: Er begeistert, verbindet – und lässt viele nicht mehr los. Ob Kinder, Eltern, Großeltern oder ganze Teams: Hier entsteht echte Gemeinschaft auf Rädern.
Warum mitfahren?

Selber bauen, selber fahren
Du entwirfst deine eigene Kiste, schraubst, tüftelst – und siehst sie am Ende über die Strecke flitzen.

Technik spielerisch entdecken
Kinder lernen, wie Dinge funktionieren. Schrauben, bauen, ausprobieren – und plötzlich macht Technik richtig Spaß. Und nicht nur den Kids: Auch Erwachsene entdecken hier ihre Begeisterung fürs Tüfteln.

Adrenalin inklusive
Wenn die Startflagge fällt und die Kiste Fahrt aufnimmt, spürst du sofort: Das ist mehr als ein Hobby.

Ein echter Familiensport
Viele Eltern beginnen als Helfer … und stehen wenig später selbst am Start. Der Reiz packt alle – Väter, Mütter, Kinder und ganze Familien.

Frische Luft inklusive
Die Rennen finden draußen statt. Natur, Bewegung und ein fröhliches Miteinander gehören einfach dazu.

Neue Freundschaften
In der Boxengasse lernt man sich kennen, hilft einander und fiebert gemeinsam mit – hier entstehen Bekanntschaften, die oft lange bleiben.
Rennklassen
Rookie
7-12 Jahre
max. 90 kg
Master
ab 11 Jahren
max. 113 kg
Elite
ab 12 Jahren max. 150 kg
Open
ab 7 Jahren
max. 160 kg
Die Rookie-Klasse – der perfekte Einstieg in den Seifenkistensport!
In der Rookie-Klasse beginnt für viele junge Rennfahrerinnen und Rennfahrer das Abenteuer Seifenkiste. Die Fahrzeuge erinnern an die klassischen Kisten aus der Nachkriegszeit, werden heute aber stabil aus Holz gebaut und mit robuster Metallmechanik ausgestattet – ideal für die ersten echten Rennen.
Hier starten Kinder im Alter von 7 bis 12 Jahren. Gefahren wird im Sitzen, sicher eingebettet in die eigene Kiste. Mit tief gesenktem Kopf für eine gute Aerodynamik spürt man schon beim ersten Lauf das echte Rennfeeling.
Damit alle faire Chancen haben, darf das Gesamtgewicht aus Fahrzeug und Fahrer*in maximal 90 kg betragen.
Kurz gesagt: Die Rookie-Klasse ist unkompliziert, sicher und macht einfach Spaß – genau richtig für alle, die Lust haben, in die Welt des Seifenkistenrennsports einzusteigen.
- Alter: 7 - 12 Jahre
- Material: Holz- oder Holzwerkstoff, Kunststoffspachtelmaterial, keine Spanplatten
- Bodenplatte: Holz- oder Holzwerkstoff, Kunststoffspachtelmaterial, keine Spanplatten
- Länge: 205 cm
- Breite: 33-45 cm
- Höhe: 35-43,5 cm
- Mechanik: Alle mechanischen Teile müssen ausschließlich vom DSKD sein (Achsen, Achshalter, Lenk-Bremseinheit)
- Gewicht: Gesamtgewicht: 90 kg; Mindesgewicht auf der Vorderachse: 45 kg
Master-Klasse – schneller, schlanker, richtig rasant
In der Master-Klasse geht’s für junge Fahrerinnen und Fahrer ab 11 Jahren richtig zur Sache. Hier liegen die Pilot*innen in einer sportlichen Position – daher der Name „Liegekiste“. Das sorgt nicht nur für echtes Renngefühl, sondern auch für eine besonders aerodynamische Fahrt.
Die Karosserie der Master-Kisten besteht meist aus glasfaserverstärktem Kunststoff, gelegentlich auch aus Kohlefaser oder Holz. Durch die wenigen Vorgaben in dieser Klasse konnten sich extrem windschnittige Formen durchsetzen – häufig ähneln die Kisten schlanken Zigarren- oder Raketenformen.
Damit es im Rennen fair bleibt, beträgt das zulässige Gesamtgewicht inklusive Fahrer*in 113 kg.
Für alle, die schon etwas Erfahrung haben und die nächste Stufe im Seifenkistensport erreichen wollen, ist die Master-Klasse genau richtig:
schneller, dynamischer und einfach aufregend.
- Alter: ab 11 Jahren
- Material: Nichtsplitternder Kunststoff, Holz- oder Holzwerkstoff, keine Spanplatten
- Bodenplatte: Durchgehende Platte aus Holz- oder Holzwerkstoff (kein Spanmaterial), min. 20 mm dick
- Länge: 215 cm
- Breite: mindestens 30 cm
- Höhe: mindestens 34 cm
- Mechanik: Alle mechanischen Teile müssen ausschließlich vom DSKD sein (Achsen, Achshalter, Lenk-Bremseinheit)
- Gewicht: Gesamtgewicht: 113 kg; Mindesgewicht auf der Vorderachse: 50 kg
Die ELITE – die Klasse für alle, die noch mehr wollen
Als immer mehr Jugendliche der Master-Klasse entwuchsen, entstand 2006 die ELITE -Klasse – die perfekte Erweiterung für alle, die noch mehr Platz, mehr Gewicht und mehr Möglichkeiten brauchen. Optisch und materialtechnisch ähnelt sie stark der Master-Klasse: schlanke, aerodynamische Formen aus glasfaserverstärktem Kunststoff gehören hier zum Standard.
Starten dürfen Fahrerinnen und Fahrer ab 12 Jahren, die zusätzlich eine bestimmte Mindestgröße oder ein Mindestgewicht erfüllen müssen. Das maximale Gesamtgewicht der Kiste inklusive Pilot*in liegt bei 150 kg.
Die ELITE ist die richtige Wahl für alle, die nach den ersten Rennjahren noch nicht genug bekommen – und das Maximum aus Aerodynamik, Geschwindigkeit und Rennspaß herausholen wollen.
- Alter: ab 12 Jahren
- Material: Nichtsplitternder Kunststoff, Holz- oder Holzwerkstoff, keine Spanplatten
- Bodenplatte:Durchgehende Platte aus Holz- oder Holzwerkstoff (kein Spanmaterial), min. 20 mm dick
- Länge: 235 cm
- Umfang: 20 cm vom Bug: min. 95 cm; Umfang vor der Einstiegsöffnung: min 41 cm
- Höhe: Höhe vor der Einstiegsöffnung: min 41cm
- Mechanik: Original DSKD-Vierkantachsen
- Gewicht: Gesamtgewicht: 150 kg; Mindesgewicht auf der Vorderachse: 60 kg
Open Klasse – maximale Freiheit, maximale Vielfalt!
In ganz Deutschland finden jedes Jahr unzählige Seifenkistenrennen statt – viele davon fernab des klassischen DSKD-Reglements. Um auch diese kreativen und individuellen Fahrzeuge offiziell einzubinden, wurde 2014 die Open-Klasse ins Leben gerufen.
Die Open-Klasse macht ihrem Namen alle Ehre: Hier gelten nur die nötigsten Regeln, damit Sicherheit und ein sauberer Start über die üblichen Startrampen gewährleistet sind. Form, Bauweise und Mechanik bleiben ansonsten weitgehend frei – perfekt für alle, die gerne tüfteln, experimentieren und ihre ganz persönliche Seifenkiste gestalten möchten.
Starten können Fahrer*innen ab 7 Jahren. Das Gesamtgewicht darf 160 kg nicht überschreiten, Zusatzgewichte sind jedoch nicht erlaubt.
Eine besondere Neuerung dieser Klasse ist die Gleichmäßigkeitswertung. Sie sorgt dafür, dass nicht nur reine Geschwindigkeit zählt. Unabhängig von Gewicht, Aerodynamik oder Hightech-Bauweise haben alle Teilnehmenden faire Chancen – ideal für kreative Köpfe und Rennbegeisterte jeder Art.
- Alter: ab 7 Jahren
- Material: Keine Vorgaben
- Bodenplatte: Keine Vorgaben
- Länge: maximal 235 cm
- Breite: 65-90 cm
- Höhe: max. 90 cm
- Mechanik: Original DSKD-Vierkantachsen sind verpflichtend
- Gewicht: max. 160 kg (zusätzliche Gewichte sind nicht erlaubt)
Rennkalender
03. Mai 2026 Gerolzhofen
Rennstrecke: Berliner Straße – 97447 Gerolzhofen
Kontakt: Jörg Brand
E-Mail: msvgeo@web.de
14. Juni 2026 Bischwind
Rennstrecke: Radweg Bischwinder Kapelle/Richtung Silberbach – 97447 Bischwind
Kontakt: Jörg Brand
E-Mail: msvgeo@web.de
weitere Renntermine folgen!
sobald die weiteren Renntermine vorliegen werden wir diese bekannt geben
Bauvorschriften
Die höchste Stufe der Seifenkistenkunst
Der Moment, in dem man eine eigene Seifenkiste baut, ist für viele der Höhepunkt dieses Sports. Eigene Ideen umsetzen, Materialien wählen, Lösungen finden – hier steckt richtig viel Kreativität und Stolz drin.
Damit du dabei nicht allein bist, steht dir der Seifenkistenverband-Bayern mit Rat und Tat zur Seite. Sie unterstützen beim Einstieg, geben Tipps und vermitteln den Kontakt zu echten Profis im Seifenkistenbau. So entsteht Schritt für Schritt eine Kiste, die sicher, regelkonform und genau nach deinen Vorstellungen gebaut ist.
Für alle Bauprojekte gelten die offiziellen Bauvorschriften des DSKD – damit Fairness und Sicherheit bei jedem Rennen gewährleistet sind.











